Allgemeine Vermietungsbedingungen

Der Mieter erkennt mit der Erteilung von Mietaufträgen ausdrücklich die nachstehend aufgeführten Mietbedingungen an:

I. Mietpreis
1. Für den Mietpreis gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.

2. Der Vermieter ist berechtigt eine Mietkaution in Höhe von 10% der Miete für die vereinbarte Mietdauer zu verlangen.

II. Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgeräte an den Mieter. Davon abweichend beginnt bei Versendung der Mietgeräte die Mietzeit ab dem im Frachtbrief genannten Abholdatum beim Vermieter.

2. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen, die außerhalb des Einfluss-bereiches des Vermieters liegen übernimmt der Vermieter keine Haftung. 3. Die Mietzeit endet mit dem Tage der Rückgabe sämtlicher Mietgeräte einschließlich Zubehör an das Lager des Vermieters.

4. Soweit vertraglich eine Mietzeit vereinbart wurde und der Mieter die Mietgeräte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgibt, verlängert sich die Mietzeit automatisch bis zur Rückgabe sämtlicher Mietgeräte einschließlich Zubehör an das Lager des Vermieters.
Für die verlängerte Mietzeit ist pro Kalendertag ein zusätzlicher Mietzins entsprechend der aktuellen Preisliste zu entrichten.
Eine weitergehende Haftung des Mieters wegen der verspäteten Rückgabe sämtlicher Mietgeräte und Zubehör, insbesondere wegen entgangenem Gewinn bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.

5. Reservierungen von Mietwaren sind verbindlich. Abbestellungen müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist für die vereinbarte Mietdauer der vertragliche Mietpreis zu bezahlen, es sei denn, die Mietware konnte ggfs. anteilig anderweitig vermietet werden.

III. Transport
1. Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten der Verpackung werden dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse des Vermieters zu erfolgen.

2. Der Mieter trägt das Transportrisiko sowohl für die Zu- als auch die Rücksendung.

3. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland und der Rückführung in die BRD verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Zollverfahren und trägt auch hierfür die Kosten und das Risiko.

IV. Lieferschein
1. Den Mietgeräten inklusive Zubehör ist i.d.R. bei Übergabe oder Zusendung der Mietware ein Lieferschein beigefügt. Dieser enthält nochmals alle für das Mietverhältnis relevante Angaben, insbesondere die gemieteten Artikel mit Beschreibung, Seriennummern, Menge, Preis und Versandart.

2. Der Mieter ist verpflichtet, alle Lieferscheinangaben sofort nach Erhalt der Ware auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Spätere Reklamationen gehen im Zweifel zu Lasten des Mieters.

V. Betrieb und Funkbewilligungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren.

2. Der Betrieb der Mietgeräte inklusive Zubehör ist nur innerhalb der BRD und nur an dem mit dem Vermieter vereinbarten Ort gestattet.
Der Mieter ist berechtigt die Mietware im Namen des Vermieters auf den auf diesen zugelassenen und ausgelieferten Frequenzen zu betreiben. Die Genehmigungsurkunden können am Sitz des Vermieters eingesehen werden.

3. Soweit der Mieter die Geräte oder Zubehör außerhalb der BRD einsetzen will, ist er verpflichtet vor dem Einsatz bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten eine Funkbewilligung einzuholen und diese dem Vermieter spätestens bis zur Übergabe der Geräte nachzuweisen. Ansonsten ist der Vermieter wahlweise berechtigt, den Einsatz im Ausland zu verweigern oder selbst die notwendigen Funkbewilligungen auf Kosten des Mieters einzuholen.

4. Der Mieter verpflichtet sich die Geräte ordnungsgemäß und nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden, sowie diese sorgsam zu behandeln.

5. Dem Mieter ist es untersagt:
– die Mietgeräte über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus zu nutzen
– die technischen Daten der Mietgeräte selbst oder durch Dritte zu verändern
– Reparatureingriffe selbst oder durch Dritte ohne vorherige Genehmigung des Vermieters vorzunehmen
– die Mietgeräte weiterzuvermieten
– diese an Dritte zu veräußern

VI. Schäden und Haftung
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übergabe der Geräte durch den Vermieter bzw. im Falle der Versendung durch die eingeschaltete Transportfirma vor Inbetriebnahme der Geräte samt Zubehör sich von deren einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen und zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Anforderungen, insbesondere dem vorgesehenen Zweck, entsprechen. Spätere Reklamationen gehen im Zweifel zu Lasten des Mieters.

2. Der Mieter haftet von der Übergabe bzw. Versandtage an bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietware an den Vermieter für Unfallschäden, Verlust, Diebstahl, unsachgemäßer Bedienung der Mietware oder Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere gemäß Ziff. II 3, V, VI 1 dieser Bedingungen.
Der Mieter verpflichtet sich die Reparaturkosten und bei Totalschaden, Verlust oder Diebstahl den Wiederbeschaffungswert der Geräte in Höhe der aktuell gültigen Preise abzüglich Restwert zu übernehmen, soweit er den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungspauschale zu ersetzen.

3. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf eine unsachgemäße Handhabung und Betrieb der Mietware beruhen, insbesondere für Schäden die wegen nichtgeladener Akkus entstehen. Der Mieter stellt den Vermieter diesbezüglich ausdrücklich auch von allen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei.

4. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

VII. Versicherung
1. Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass der Vermieter für Schäden an von ihm gemieteten Geräten oder der Verlust nicht versichert ist.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das gesamte Leihmaterial gegen alle Risiken während der Mietzeit selbst zu versichern.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Mietware bleibt uneingeschränkt im Eigentum des Vermieters.

IX. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grund der Angaben im Lieferschein, insbesondere über die Artikel, Menge und Preis. Vom Mieter geleistete Kautionszahlungen werden in Abzug gebracht.

2. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Zahlungsverzug tritt entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein.

4. Der Vermieter kann Zwischenabrechnungen vornehmen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen verlangen.

5. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von € 2.50 erhoben. Kommt der Mieter in Verzug beträgt der Verzugszins auch ohne Mahnung 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros oder einer Rechtsanwaltskanzlei erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendung gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, die weitere Benutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.

7. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Übergabe der Mietgeräte und Zahlung des Mietpreises ist München.

2. Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird München als Gerichtsstand vereinbart.

3. Auf diesen Vertrag, seine Erfüllung und alle aus diesem Rechtsverhältnis beruhenden Streitigkeiten findet deutsches Recht Anwendung.

XI. Schriftform, salvatorische Klausel
1. Nebenabreden zu den Mietverträgen bestehe nicht, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht der Schriftform.

2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende anderweitige Regelung zu treffen.